Startseite   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutz   |   Intra.NET
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Hebesätze

  • HandwerkGrundsteuer A: 380 v. H. (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

  • Grundsteuer B: 360 v. H. (übrige Grundstücke inkl. der betrieblich genutzten)

  • Gewerbesteuer: 350 v. H.

 

Grundsteuer:

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert.


Gewerbesteuer:

Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.

 

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

 

  • In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.

 

  • Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).


Weitere Informationen erhalten Sie über www.freistaat.bayern.de.

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

21. 11. 2024 - Uhr

 

22. 11. 2024 - Uhr

 

24. 11. 2024 - Uhr – Uhr

 
Meldungen
Kontakt

Markt Triftern
Magistratsstraße 1
84371 Triftern


Tel. 08562 9610-0
Fax. 08562 9610-33
/

Öffnungszeiten Rathaus

Montag bis Freitag

08:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag

14:00 - 16.30 Uhr