Hochwasserschutz
Initiative Hochwasser.Info.Bayern
Ob Flusshochwasser oder Hochwasser infolge von Starkregen (Sturzfluten) - Hochwasserschutz gehört zu den großen Herausforderungen unseres Freistaats. Wir können Hochwasser zwar nicht vollständig verhindern, aber wir können die dadurch verursachten Schäden möglichst geringhalten.
Mit dem Themendienst für kommunale Veröffentlichungen stellt Ihnen die Initiative Hochwasser.Info.Bayern kostenlos Texte zur Verfügung:
- Wo kann ich mich über Hochwassergefahren informieren?
- Wie Sie Schäden durch Starkregen vermeiden können
- So schützen Sie Ihr Eigentum vor Hochwasser
- Wie Sie sich auf den Hochwasserfall vorbereiten können
- Richtiges Verhalten im Hochwasserfall
- Beim Hausbau an den Hochwasserschutz denken
Weitere Informationen erhalten Sie über: https://www.hochwasserinfo.bayern.de/aktiv_werden/kommunen/themendienst/index.htm
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Altbach
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).
Ziel:
Die Ermittlung dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit sollen insbesondere:
- ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden,
- Gefahren kenntlich gemacht werden,
- freie unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und
- in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Rechtsfolge:
Mit der Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenzen ist die Flächenabgrenzung für die konkrete Überschwemmungsgefahr bei Eintritt des Bemessungshochwassers bekannt. Es liegt somit ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet vor.
Mit der vorläufigen Sicherung gilt der § 78 Abs. 1-5 WHG.
Nach Abs. 1 wird z. B. Folgendes untersagt:
- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
In den Absätzen 2-5 des § 78 WHG sind die Ausnahmesituationen geregelt. Hier kann im Einzelfall die zuständige Behörde das Verbot aufheben.
Der Erläuterungsbericht und die Detailkarten der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Altbach liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Entsprechende Übersichtskarten sind auch hier als PDF-Datei abrufbar.
Anhang | Größe |
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Uebersichtskarte.pdf | 2.78 MB |
Detailkarte 1.pdf | 2.66 MB |
Detailkarte 2.pdf | 2.17 MB |
Detailkarte 3.pdf | 1.99 MB |
Detailkarte 4.pdf | 4.24 MB |